Mit Blick auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern bewegt sich die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von acht Jahren zwar im oberen Bereich ihres Ermessens. Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte über längere Zeit aus rein pekuniären Motiven eine beachtliche Menge Drogen veräusserte und dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber dem empfindlichen Rechtsgut der Volksgesundheit kundtat, gibt es keinen Grund, die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung zu reduzieren, zumal der Beschuldigte lediglich ein marginales Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzuweisen vermag.