Der Beschuldigte verfügt über keine Angehörigen in der Schweiz und reiste in der Vergangenheit mehrfach nach Guinea, wo er keine politischen Probleme mehr hat. Mit Blick auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern bewegt sich die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von acht Jahren zwar im oberen Bereich ihres Ermessens.