Dem steht – wie die Ausführungen zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung zeigen – lediglich ein marginales privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Beschuldigte lebt seit 2005 in der Schweiz, ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und war beruflich zeitweise gut integriert. Besonders intensive Beziehungen sind allerdings weder in beruflicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht auszumachen. Der Beschuldigte verfügt über keine Angehörigen in der Schweiz und reiste in der Vergangenheit mehrfach nach Guinea, wo er keine politischen Probleme mehr hat.