Mit dem Handel von 66 g reinem Kokain überschritt der Beschuldigte die Grenze zu einem schweren Fall im Sinne des BetmG deutlich (d.h. um gut 3.5 Mal). Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe) ist bei den ausgefällten 24 Monaten zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen, wobei aufgrund des regen Drogenhandels des Beschuldigten dennoch ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vorliegt, weil mit der öffentlichen Gesundheit ein empfindliches Rechtsgut betroffen ist.