In einer Vielzahl von Einzelgeschäften veräusserte er jeweils Kleinmengen (ein oder wenige Gramm) Kokaingemisch, wobei die Veräusserungen, soweit ersichtlich, nur an Endabnehmer bzw. Konsumenten erfolgten. Dabei betrieb der Beschuldigte für seinen Drogenhandel einen namhaften Aufwand, was auf ein umsichtiges und routiniertes Verhalten und damit letztlich auf eine nicht ganz unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Mit dem Handel von 66 g reinem Kokain überschritt der Beschuldigte die Grenze zu einem schweren Fall im Sinne des BetmG deutlich (d.h. um gut 3.5 Mal).