18 talogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB darstellt. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre. Der Beschuldigte gefährdete durch das Anlassdelikt vorsätzlich, qualifiziert und über längere Zeit die Volksgesundheit. In einer Vielzahl von Einzelgeschäften veräusserte er jeweils Kleinmengen (ein oder wenige Gramm) Kokaingemisch, wobei die Veräusserungen, soweit ersichtlich, nur an Endabnehmer bzw. Konsumenten erfolgten.