Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor. 10.2.4 Interessenabwägung Obschon eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels eines schweren persönlichen Härtefalls an sich entfällt, ist der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten, dass selbst im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die lediglich marginalen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei Weitem überwiegen.