Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm bedenkenlos möglich, in Guinea schnell wieder Fuss zu fassen, da sowohl sein Sohn als auch beinahe seine gesamte Verwandtschaft dort leben. Eine erfolgreiche Reintegration in Guinea ist nicht nur möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor.