Gegen die Annahme des schweren persönlichen Härtefalls sind die kaum vorhandenen sozialen Bindungen zur Schweiz, die derzeitige unsichere berufliche und finanzielle Lage sowie der Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend durch seine Delinquenz erheblich das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit gefährdet hat, ins Feld zu führen. Letztendlich ist anzufügen, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz in Guinea seinen Lebensmittelpunkt hatte. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm bedenkenlos möglich, in Guinea schnell wieder Fuss zu fassen, da sowohl sein Sohn als auch beinahe seine gesamte Verwandtschaft dort leben.