Die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatstaat kann folglich als intakt angesehen werden. Der Beschuldigte verfügt derzeit über eine Niederlassungsbewilligung und geht einer bis auf den 4. Mai 2021 befristeten Arbeit nach. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er mit Ausnahme von gewissen Freunden aus seinem Land keine sozialen Bindungen zur Schweiz. Die rechtskräftige qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die bisher einzige Straftat, die sich der Beschuldigte in der Schweiz hat zu Schulden kommen lassen.