Zuvor sind nachweislich nur drei Unterstützungszahlungen erfolgt (pag. 805 f.). Das lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte seine Tochter bisher äusserst unregelmässig unterstützt hat. Seine Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter geht gemäss Angaben des Beschuldigten seit 2017 einer Arbeit nach, worin auch der Grund liegt, dass sie ihn nicht mehr in der Schweiz besuchen kann (pag. 125, Z. 105 ff.). An der Berufungsverhandlung fügte der Beschuldigte dem an, dass sie überdies verstehe, in welcher finanziellen Lage er sich befinde und weshalb er derzeit keine Unterstützungsgelder mehr leisten könne (pag. 788, Z. 35 f.).