Es ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea beruflich rasch wieder integrieren kann. Der Einwand der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, dass Guinea eine geringere Kaufkraft vorweise als L.________ und der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung seiner Tochter nicht mehr die notwendige finanzielle Unterstützung zukommen lassen könne, kann nicht gehört werden (pag. 794). Seit Februar 2019 unterstützt der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – seine Tochter in L.________ nicht mehr (pag. 788, Z. 34 ff.). Zuvor sind nachweislich nur drei Unterstützungszahlungen erfolgt (pag.