16 schuldigten in Guinea leben. Somit hat er in sozialer Hinsicht einen bedeutenden Lebensmittelpunkt in Guinea. Weiter bezeichnet der Beschuldigte N.________ als seine erste Muttersprache, weshalb auch keine Sprachbarriere besteht (pag. 569). Auch in beruflicher Hinsicht sind keine grossen Wiedereingliederungshindernisse vorhanden. Der Beschuldigte absolvierte in Guinea ein Studium als P.________ und arbeitete dort bereits als Q.________ sowie als R.________ (pag. 569). Es ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea beruflich rasch wieder integrieren kann.