15 hat die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, welche dem Beschuldigten ein rechtsfolgeorientiertes Aussageverhalten vorwirft (pag. 797). Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung als nicht glaubhaft und stellt deshalb ab auf seine Aussagen in der Einvernahme vom 25. März 2019 sowie während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020. Demzufolge hat der Beschuldigte lediglich einen spärlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seiner Tochter in L.___