bens nicht erwehren. Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass der Beschuldigte das Familienleben mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter von der Schweiz aus intensiv pflege, was bei einer Ausweisung nach Guinea nicht mehr möglich wäre (pag. 794). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er vor seiner Verhaftung, welche am 24. März 2019 erfolgte (pag. 3), jeden Monat persönlichen Kontakt zu seiner Tochter gehabt habe, wobei sie ihn alle zwei Monate in der Schweiz besucht habe (pag. 792, Z. 2 f.).