Sein bisher tadelloser strafrechtlicher Leumund wird durch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz getrübt. So hat der Beschuldigte das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit in schwerwiegender Weise gefährdet. Vor allem aber fehlt es dem Beschuldigten an der sozialen Integration. Er hat weder Verwandte noch anderweitige Bezugspersonen, welche in der Schweiz leben. Vor diesem Hintergrund liegen vorliegend keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehun-