Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte zwar schon relativ lange in der Schweiz aufhält, er aber seine gesamte Kindheit, Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenendaseins in Guinea verbracht hat. Er spricht gut Französisch und hat zudem Deutschkenntnisse, seine erste Muttersprache ist aber N.________. Der Beschuldigte hat eine beachtliche berufliche Karriere in Guinea hingelegt und sogar ein Studium in P.________ absolviert (pag.