768, pag. 773). Der Beschuldigte spricht Französisch und verfügt darüber hinaus über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiter ist er der englischen Sprache mächtig, was allerdings unter dem Titel der Integration nicht weiter von Bedeutung ist. Obschon er zeitweise beruflich gut in der Schweiz integriert war, gab es während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrere, teils auch längere, Phasen von Arbeitslosigkeit. Derzeit bedarf der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – der Unterstützung durch den Sozialdienst (pag. 788, Z. 5 ff.).