13 mehr einnimmt, sind keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt (pag. 123, Z. 37 ff.). 10.2.3 Härtefallprüfung Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte lebt mittlerweile seit rund 16 Jahren in der Schweiz, wobei er erst mit ca. 31 Jahren einreiste. Er hat damit die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen nicht unwesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens in Guinea verbracht (pag. 768, pag. 773).