In der Folge hat das Bundesgericht befunden, dass die Vorinstanz mit der verhängten Landesverweisung von zehn Jahren ihr Ermessen nicht überschritten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 03. April 2020 E. 1.2.3). 10.2 Landesverweisung in concreto 10.2.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist guineischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (pag. 767). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig verurteilt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst.