8 züglich bereits erhebliche Bemühungen stattgefunden hätten. Dieses Argument sei neu und zudem sei unverständlich, dass keine dahingehenden Beweisanträge gestellt worden seien. Ferner sei unverständlich, dass die Beziehung zur Tochter als derart wichtiger beschrieben werde als die Beziehung zu seinem Sohn in Guinea. Aufgrund der obengenannten Argumente sei vorliegend kein Härtefall gegeben. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden (pag. 793 ff.).