Er reise einmal jährlich nach Guinea, sofern dies aufgrund der Pandemie möglich sei. Dort habe er einen mittlerweile zweijährigen Sohn und auch politische Probleme stünden einer Ausweisung nicht mehr entgegen. Eine Landesverweisung wäre auch unter Beachtung von Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung zulässig. Der Beschuldigte habe in L.________ eine Partnerin, welche allerdings nicht in den geschützten Familienkreis der Kernfamilie falle, da sie nicht verheiratet seien. Zur Kernfamilie des Beschuldigten würden demnach ausschliesslich seine bald achtjährige Tochter in L.________ sowie sein mittlerweile zweijähriger Sohn in Guinea zählen.