Sein aktueller Arbeitsvertrag sei befristet und es sei unbekannt, ob dieser Vertrag auf befristete oder unbefristete Dauer verlängert werden könne. Dagegen sei in Guinea aufgrund eines familiären Netzwerks, worauf der Beschuldigte zurückgreifen könne, und der dort genossenen Ausbildungen eine Reintegration durchaus möglich. Der Beschuldigte habe in der Schweiz kein ausgebautes gesellschaftliches Leben, wogegen er in seinem Heimatland offenbar gute Beziehungen habe. Er reise einmal jährlich nach Guinea, sofern dies aufgrund der Pandemie möglich sei.