9. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ entgegnete den Argumenten der Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Drogenhandel grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrecht führe und nur in absoluten Ausnahmefällen auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Der Beschuldigte habe zwei Drittel seines Lebens in Guinea verbracht, weshalb die mittlerweile 15-jährige Anwesenheit in der Schweiz nicht für einen schweren persönlichen Härtefall spreche.