Ausserdem habe der Beschuldigte eine bald achtjährige Tochter in L.________, für welche er in finanzieller Hinsicht Unterstützungsbeiträge leiste, sofern er ein ausreichendes Erwerbseinkommen erziele. Dies sei im Fall einer Landesverweisung nicht mehr möglich, da die Kaufkraft Guineas nicht mit derjenigen L.________ zu vergleichen sei. Da die Tochter ihren Vater im Fall einer Landesverweisung nicht mehr besuchen könne, wäre ein Familienleben mit den dazugehörenden Rechten und Pflichten nicht mehr möglich. Darauf hätten aber sowohl der Beschuldigte als auch seine Tochter einen Anspruch (pag. 793 ff.).