7 Härtefalls abgesehen. So sei der Beschuldigte verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und habe sich darüber hinaus noch aus- und weitergebildet. Dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung keiner Arbeit nachgegangen sei, sei ein besonderer temporärer Umstand gewesen. Das zeige sich insbesondere darin, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der neunmonatigen Untersuchungshaft erneut eine Stelle habe antreten können, was für eine erfolgreiche Integration spreche. Ausserdem habe der Beschuldigte eine bald achtjährige Tochter in L.__