8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte hierzu namens des Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei. Obschon die Vorinstanz anerkannt habe, dass der Beschuldigte gut integriert sei, keine Vorstrafen aufweise und ihm zudem keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, habe sie trotzdem von der Annahme eines schweren persönlichen