Die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Guinea seien intakt, da der Beschuldigte bereits ferienhalber dort gewesen sei und gemäss eigenen Angaben auch keine politischen Probleme mehr habe. Ausserdem habe er in Guinea ein soziales Netzwerk und beherrsche die Sprache (S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 697 f.).