7. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst aus, dass vorliegend kein Härtefall gegeben sei. Der Beschuldigte habe in der Schweiz weder eine Familie noch eine Arbeit. Er habe seine letzte Stelle aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten verloren und sei ohne Not in die Illegalität geraten. Die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Guinea seien intakt, da der Beschuldigte bereits ferienhalber dort gewesen sei und gemäss eigenen Angaben auch keine politischen Probleme mehr habe.