Kokain an Endabnehmer. Für das Drogengeschäft betrieb er einen namhaften Aufwand und handelte stets sowohl umsichtig als auch routiniert. Darüber hinaus machte er sich in der Zeit von März 2017 bis März 2018 durch Besitz und Veräusserung von ca. 48 g Kokaingemisch in Kleinmengen an einen Abnehmer der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als adäquat, wobei sie deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. III. Landesverweisung