II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung Da sämtliche Schuldsprüche unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind, ist oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624 ff.). Der Beschuldigte handelte über zwei Jahre mit Drogen, wobei er sich für den Zeitraum von ca. März 2018 bis März 2019 der mengenmässig qualifizierten Wider-