Der Schuldspruch wegen qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dagegen in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA-Profil, der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eintragung im Strafregister. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).