1. Soweit nicht angefochten, sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (PEN 19 908) festzustellen. 2. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren anzuordnen. 3. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. 4. Die digitalen Kopien auf den zwei beschlagnahmten Geräten seien gegen Entschädigung des polizeilichen Aufwands herauszugeben. 5. Die erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen.