5 2. Herr A.________ seien die Fotos in den beschlagnahmten Geräten herauszugeben. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und Herr A.________ sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 795; vgl. auch die schriftlich eingereichten Anträge, pag. 816):