4 taucht sei und somit nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könne (pag. 724 f.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 verkündete die Verfahrensleitung, dass sie gegen die Berufung Einwände im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erhebe, da der Beschuldigte mutmasslich untergetaucht sei und demnach nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden könne (pag. 726 f.). Als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten teilte Rechtsanwalt B._____