Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens für den Fall, dass der Beschuldigte unterge-