In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 28. April 2020 teilte der Beschuldigte mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2020 vollumfänglich angefochten werde (pag. 714 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit geboten, innert angesetzter Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 720 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.