Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 156 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2021 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendender, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Januar 2020 (PEN 19 908) Die 1. Strafkammer erkennt: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Januar 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 580 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich qualifi- ziert begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis März 2019 durch Verkauf von 65g Kokaingemisch netto an D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen 1.1. in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Ver- äusserung von ca. 20g Kokaingemisch netto an D.________; 1.2. in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Ver- äusserung von ca. 12g Kokaingemisch netto an E.________; 1.3. in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________; 1.4. in der Zeit von Herbst 2018 – März 2019 in Bern und K.________ durch Besitz und Ver- äusserung von ca. 10g Kokaingemisch an G.________; 1.5. Ende 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 1g Kokaingemisch netto an ei- ne Frau (H.________); 1.6. bzw. festgestellt am 24.03.2019 in C.________ durch 1.6.1. Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 21g brutto Kokainge- misch (Reinheitsgrad 33%, ausmachend 5,9g reines Kokain), abgepackt in 19 Soft- balls; 1.6.2. Erwerb und Besitz von 79g Kokaingemisch netto (Reinheitsgrad 38%, ausmachend 30g reines Kokain); 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit von März 2017 – März 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________; 2 und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 StPO. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 274 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 23.12.2019 vorzeitig an- getreten worden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘625.00 und Aus- lagen von CHF 7‘927.05, insgesamt bestimmt auf CHF 18‘552.05. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 7'425.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 400.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 600.00 Kosten des Gerichts CHF 2'200.00 Total CHF 10'625.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 7'907.05 Total CHF 7'927.05 Total Verfahrenskosten CHF 18'552.05 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 17‘952.05. III. Weiter wird verfügt: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden in einer separaten Verfügung festgesetzt. 2. A.________ ist unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 3. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Digitalwaage schwarz; - Blauer Sack mit Plastikhandschuhen; - Verpackungsmaterial. 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 3 - Simkartenhalter Orange; - Nokia 6303 schwarz; - Simkarten und Simkartenhalter (Leica, M-budget SALT 2x und Orange); - Nokia .________; - Samsung .________; - Samsung rot; - Natel MI 5S; - Nokia 105; - Samsung .________; - Dextroenergen; - Diverse Dokumente; - Notizbuch. 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag im Umfang von CHF 2‘900.00 wird als Drogenerlös eingezogen (Art. 70 StGB). 6. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 940.40 wird in vollem Umfang zur Deckung der Ver- fahrenskosten von CHF 18‘552.05 verwendet. 7. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Reisepass; - 1 Bankkarte BEKB. 8. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) wird vorzeitig er- teilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 9. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 11. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 30. Januar 2020 die Berufung an (pag. 597). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. April 2020 (pag. 617 ff.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 28. April 2020 teilte der Beschuldigte mit, dass das Urteil vom 20. Januar 2020 vollumfänglich an- gefochten werde (pag. 714 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Gene- ralstaatsanwaltschaft die Gelegenheit geboten, innert angesetzter Frist die An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 720 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. Mai 2020 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens für den Fall, dass der Beschuldigte unterge- 4 taucht sei und somit nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könne (pag. 724 f.). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 verkündete die Verfahrensleitung, dass sie gegen die Berufung Einwände im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) er- hebe, da der Beschuldigte mutmasslich untergetaucht sei und demnach nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden könne (pag. 726 f.). Als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 19. Juni 2020 unter Angabe der Adresse den aktuellen Aufenthaltsort des Beschul- digten mit und beantragte zeitgleich, dass auf die Berufung einzutreten sei (pag. 732 f.). Die Verfahrensleitung trat mit Verfügung vom 22. Juni 2020 auf die Berufung ein und ordnete eine mündliche Verhandlung an (pag. 735 f.). Mit Eingabe vom 29. März 2021 beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten die Berufung auf die Anordnung einer Landesverweisung, deren Dauer, die Ausschreibung im SIS sowie die Herausgabe von Kopien der Fotos, welche auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten des Beschuldigten ent- halten sind (pag. 762 f.). Am 26. April 2021 fand vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufungsverhandlung statt (pag. 784 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 9. April 2021 (pag. 781), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. März 2021 [pag. 767 ff.]), Führungsberichte der Regionalgefängnisse Bern vom 7. April 2021 und I.________ vom 8. April 2021 (pag. 776 ff.) sowie ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt J.________ vom 31. März 2021 betreffend die Frage der Anordnung einer Landesverweisung (pag. 773 f.) eingeholt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wurden diverse Unterlagen betreffend das Verhältnis des Be- schuldigten zu seiner Tochter und der Lebenspartnerin (pag. 803 ff.) sowie ein ak- tueller Arbeitsvertrag (pag. 813 f.) zu den Akten erkannt (pag. 785). Im Weiteren wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 787 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 793; vgl. auch die schriftlichen Anträge in der Eingabe vom 29. März 2021, pag. 762 f.): 1. Herr A.________ sei nicht zu einer Landesverweisung zu verurteilen. - Eventualiter: Sollte das Gericht die Landesverweisung aussprechen, sei diese auf fünf Jahre zu begrenzen. - Subeventualiter: Sollte das Gericht die Landesverweisung aussprechen, sei keine Aus- schreibung im SIS anzuordnen. 5 2. Herr A.________ seien die Fotos in den beschlagnahmten Geräten herauszugeben. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und Herr A.________ sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfah- ren zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung die folgenden Anträge (pag. 795; vgl. auch die schriftlich eingereichten Anträge, pag. 816): 1. Soweit nicht angefochten, sei die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (PEN 19 908) festzustellen. 2. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren anzuordnen. 3. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. 4. Die digitalen Kopien auf den zwei beschlagnahmten Geräten seien gegen Entschädigung des polizeilichen Aufwands herauszugeben. 5. Die erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsfüh- rer aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Beru- fung des Beschuldigten (vgl. Ziff. I. 2. und I. 4. hiervor) das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen zu überprüfen (Anordnung einer Landesverweisung von acht Jahren, Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sowie die Nichtherausgabe von Ko- pien der Fotos, enthalten auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten des Beschuldigten). Der Schuldspruch wegen qualifizierter und einfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dagegen in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA-Profil, der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eintragung im Strafregister. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist allerdings aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlech- terungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebun- den. Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung Da sämtliche Schuldsprüche unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen sind, ist oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwie- sen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 624 ff.). Der Beschuldigte handelte über zwei Jahre mit Drogen, wobei er sich für den Zeit- raum von ca. März 2018 bis März 2019 der mengenmässig qualifizierten Wider- 6 handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Die Gesamt- menge beläuft sich auf rund 66 g reines Kokain, das heisst den verkauften 91 g Kokaingemisch (ausmachend 30.03 g reines Kokain), dem Anstalten Treffen zum Verkauf von 18 g Kokaingemisch (ausmachend 5.94 g reines Kokain) sowie dem Besitz von 79 g Kokaingemisch (30.02 g reines Kokain). Er veräusserte aus rein pekuniären Motiven in einer Vielzahl von Geschäften Kleinmengen (ein oder weni- ge Gramm) Kokain an Endabnehmer. Für das Drogengeschäft betrieb er einen namhaften Aufwand und handelte stets sowohl umsichtig als auch routiniert. Darü- ber hinaus machte er sich in der Zeit von März 2017 bis März 2018 durch Besitz und Veräusserung von ca. 48 g Kokaingemisch in Kleinmengen an einen Abneh- mer der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gesamthaft erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als adäquat, wobei sie deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. III. Landesverweisung 6. Vorbemerkungen Materiell-rechtlich ist im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung angeordnet hat oder ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, bei dem überdies das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegt. Sollte das Vorliegen eines Härtefalls verneint werden bzw. das öffentliche Interesse an der Wegweisung dasjenige am Verbleib in der Schweiz überwiegen, ist anschliessend zu klären, ob die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Dauer der Landesverwei- sung von insgesamt acht Jahren ihr Ermessen überschritten und ob sie zu Recht eine Ausschreibung im SIS verfügt hat. 7. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst aus, dass vorliegend kein Härtefall gegeben sei. Der Beschuldigte habe in der Schweiz weder eine Familie noch eine Arbeit. Er habe seine letzte Stelle aufgrund gesund- heitlicher Schwierigkeiten verloren und sei ohne Not in die Illegalität geraten. Die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Guinea seien intakt, da der Beschuldig- te bereits ferienhalber dort gewesen sei und gemäss eigenen Angaben auch keine politischen Probleme mehr habe. Ausserdem habe er in Guinea ein soziales Netz- werk und beherrsche die Sprache (S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 697 f.). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte hierzu namens des Beschuldigten im Wesentli- chen vor, dass vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei. Ob- schon die Vorinstanz anerkannt habe, dass der Beschuldigte gut integriert sei, kei- ne Vorstrafen aufweise und ihm zudem keine schlechte Legalprognose gestellt werden könne, habe sie trotzdem von der Annahme eines schweren persönlichen 7 Härtefalls abgesehen. So sei der Beschuldigte verschiedenen beruflichen Tätigkei- ten nachgegangen und habe sich darüber hinaus noch aus- und weitergebildet. Dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung keiner Arbeit nachgegangen sei, sei ein besonderer temporärer Umstand gewesen. Das zeige sich insbesondere darin, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der neunmonatigen Untersu- chungshaft erneut eine Stelle habe antreten können, was für eine erfolgreiche Inte- gration spreche. Ausserdem habe der Beschuldigte eine bald achtjährige Tochter in L.________, für welche er in finanzieller Hinsicht Unterstützungsbeiträge leiste, sofern er ein aus- reichendes Erwerbseinkommen erziele. Dies sei im Fall einer Landesverweisung nicht mehr möglich, da die Kaufkraft Guineas nicht mit derjenigen L.________ zu vergleichen sei. Da die Tochter ihren Vater im Fall einer Landesverweisung nicht mehr besuchen könne, wäre ein Familienleben mit den dazugehörenden Rechten und Pflichten nicht mehr möglich. Darauf hätten aber sowohl der Beschuldigte als auch seine Tochter einen Anspruch (pag. 793 ff.). 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ entgegnete den Argumenten der Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Drogenhandel grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrecht führe und nur in absoluten Ausnahmefällen auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Der Beschuldigte habe zwei Drittel seines Lebens in Guinea verbracht, weshalb die mittlerweile 15-jährige Anwesenheit in der Schweiz nicht für einen schweren persönlichen Härtefall spreche. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration in der Schweiz könne nicht gespro- chen werden, da der Beschuldigte mehrmals und teils auch über eine längere Zeit- spanne hinweg arbeitslos gewesen sei. Sein aktueller Arbeitsvertrag sei befristet und es sei unbekannt, ob dieser Vertrag auf befristete oder unbefristete Dauer ver- längert werden könne. Dagegen sei in Guinea aufgrund eines familiären Netz- werks, worauf der Beschuldigte zurückgreifen könne, und der dort genossenen Ausbildungen eine Reintegration durchaus möglich. Der Beschuldigte habe in der Schweiz kein ausgebautes gesellschaftliches Leben, wogegen er in seinem Hei- matland offenbar gute Beziehungen habe. Er reise einmal jährlich nach Guinea, so- fern dies aufgrund der Pandemie möglich sei. Dort habe er einen mittlerweile zwei- jährigen Sohn und auch politische Probleme stünden einer Ausweisung nicht mehr entgegen. Eine Landesverweisung wäre auch unter Beachtung von Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung zulässig. Der Beschuldigte habe in L.________ eine Partnerin, welche allerdings nicht in den geschützten Familienkreis der Kern- familie falle, da sie nicht verheiratet seien. Zur Kernfamilie des Beschuldigten wür- den demnach ausschliesslich seine bald achtjährige Tochter in L.________ sowie sein mittlerweile zweijähriger Sohn in Guinea zählen. Betreffend das Kontaktver- hältnis zu seiner Tochter habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er sie rund vier- mal jährlich besucht habe. Dass der Beschuldigte den Kontakt im Lauf des Verfah- rens zunehmend intensiver beschreibt, sei eine zielgerichtete Aussageänderung und demnach wenig glaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft sei der Wunsch des Be- schuldigten, seine Partnerin in L.________ heiraten zu wollen, und dass diesbe- 8 züglich bereits erhebliche Bemühungen stattgefunden hätten. Dieses Argument sei neu und zudem sei unverständlich, dass keine dahingehenden Beweisanträge ge- stellt worden seien. Ferner sei unverständlich, dass die Beziehung zur Tochter als derart wichtiger beschrieben werde als die Beziehung zu seinem Sohn in Guinea. Aufgrund der obengenannten Argumente sei vorliegend kein Härtefall gegeben. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls die öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden (pag. 793 ff.). 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Vorab kann auf die zutreffenden, allerdings sehr rudimentär gehaltenen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 696 f.). Entsprechend sind die wichtigsten Punkte kurz aufzugreifen und es ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksich- tigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härte- fall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der aus- länderrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht 9 (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hin- weis). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der In- tegration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach fest- gehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehöri- gen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinrei- chenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Al- tersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Alters- vorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder auf- gewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als Indiz für das Vor- liegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruf- licher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere fa- miliäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern ei- ne genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, 10 eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massga- be der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Der EGMR anerkennt, dass die Staaten völkerrechtlich be- rechtigt sind, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewähr- leistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu recht- fertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4 mit Hinweis). Es handelt sich demnach um einen unechten Härtefall. Ob der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt ist, ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls in einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und priva- ten Interessen zu ermitteln. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung bei Art. 8 EMRK nur unwesentlich von der Prüfung eines «echten Härtefalls» (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 66a). In einem Fall der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz berief sich die beschuldigte Person auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK, Art.13 BV und Art. 17 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II; SR 0.103.2). Das Obergericht des Kantons Zürich kam im Rahmen der Interessenabwägung dennoch zum Schluss, dass das öffentliche Interesse selbst dann überwiege, wenn ein Elternteil wirtschaftliche Un- terstützung in Form von Unterhaltszahlungen leiste und sich regelmässig um seine Kinder kümmere (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170494 vom 24. April 2018 E. 3.5). Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid ebenfalls für eine strenge Handhabung im Fall der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochen und festgehalten, dass bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegt, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). 11 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverwei- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfol- ge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Über- einstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allge- meinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an ei- ner Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (Basler Kommentar, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. So wurde etwa fest- gehalten, dass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Handel mit Kokain kein privates Interesse des Beschuldigten entgegenstehe und infolgedes- sen eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen sei (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 2018 87 vom 23. August 2018 Ziff. 25.). In einem wei- teren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverweisung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsguts- gefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverweisung von fünf Jahren nicht als angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 165 vom 20. Februar 2020 Ziff. 10.). In einem anderen Fall wurde ferner fest- gehalten, dass eine Landesverweisung über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren nur dann zu verfügen sei, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 482 vom 4. Juni 2020 Ziff. 27.). Ein Blick in die weitere Praxis des Oberge- richts des Kantons Bern zeigt ferner, dass bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 360 vom 27. Mai 2020 Ziff. 11.6.), bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landesverweisung von sechs Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 265 vom 10. Juni 2020 Ziff. 18.) und bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine Landesverweisung von sieben Jahren (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 185 vom 14. Februar 2019 Ziff. 19. und SK 19 165 vom 20. Februar 2020 Ziff. 10.) als angemessen erachtet wurde. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid ferner festgehalten, dass bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei der 12 zu einer Landesverweisung Verurteilte knapp 100 g reines Kokain veräussert hat und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs verurteilt worden ist, nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden könne, da die Gesundheit vieler Menschen auf dem Spiel stehe. In der Folge hat das Bundesgericht befunden, dass die Vorinstanz mit der verhängten Landesverweisung von zehn Jahren ihr Ermessen nicht überschritten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 03. April 2020 E. 1.2.3). 10.2 Landesverweisung in concreto 10.2.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist guineischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung (pag. 767). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig verurteilt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ge- genüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 10.2.2 Persönliche Situation des Beschuldigten / Ausgangslage Gemäss dem Bericht der Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt J.________ vom 31. März 2021 (pag. 773) reiste der Beschuldigte im Jahr 2004 in die Schweiz ein. Ihm wurde aufgrund der eingegangenen Ehe vom 21. Oktober 2005 mit einer Schweizer Staatsbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 22. September 2010 gelangte er in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 26. August 2013 geschieden. Die erste Muttersprache des Beschul- digten ist – gemäss eigenen Angaben – N.________ (pag. 569). Daneben spricht er noch Französisch und verfügt über Kenntnisse in deutscher und englischer Sprache. In der Schweiz ging der Beschuldigte verschiedenen Tätigkeiten nach, die jedoch zwischenzeitlich durch teils längere Phasen von Arbeitslosigkeit unter- brochen wurden (pag. 768). Der Beschuldigte hat vier Geschwister. Sein jüngerer Bruder lebt in O.________ (S.________), sein älterer Bruder und seine zwei Schwestern sind dagegen in Guinea wohnhaft. Ausserdem hat er eine Tochter, die mit ihrer Mutter zusammen in L.________ lebt (pag. 768) und – gemäss eigenen Angaben – einen im Jahr .________ geborenen Sohn in Guinea (pag. 124, Z. 89; pag. 773). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er seine in L.________ wohnhafte Partnerin und Mutter seiner Tochter offiziell heiraten wolle, das entsprechende Verfahren aber noch hängig sei (pag. 791, Z. 21 ff.). In seinem letzten Wort ergänzte er, dass er seine Frau und Tochter in die Schweiz holen möchte und mit ihnen hier sein weiteres Leben verbringen wolle (pag. 800). Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschuldigte seine Schultern operieren lassen musste (pag. 773). Ausser den Schulterproblemen, die sich offenbar verbessert haben, da der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – keine Schmerzmittel 13 mehr einnimmt, sind keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt (pag. 123, Z. 37 ff.). 10.2.3 Härtefallprüfung Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte lebt mittlerweile seit rund 16 Jahren in der Schweiz, wobei er erst mit ca. 31 Jahren einreiste. Er hat damit die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen nicht unwesentlichen Teil seines Er- wachsenenlebens in Guinea verbracht (pag. 768, pag. 773). Der Beschuldigte spricht Französisch und verfügt darüber hinaus über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiter ist er der englischen Sprache mächtig, was allerdings unter dem Titel der Integration nicht weiter von Bedeutung ist. Ob- schon er zeitweise beruflich gut in der Schweiz integriert war, gab es während sei- nes Aufenthalts in der Schweiz mehrere, teils auch längere, Phasen von Arbeitslo- sigkeit. Derzeit bedarf der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – der Unter- stützung durch den Sozialdienst (pag. 788, Z. 5 ff.). Betreffend den eingereichten Arbeitsvertrag ist anzumerken, dass dieser auf den 4. Mai 2021 befristet ist (pag. 813). Im Bewusstsein, dass sein Arbeitsverhältnis acht Tage nach der Berufungs- verhandlung endet, war es dem Beschuldigten trotzdem nicht möglich, seine zukünftigen beruflichen Perspektiven plausibel darzulegen (pag. 787 f., Z. 24 ff.). Demnach ist seine aktuelle berufliche und damit einhergehend seine finanzielle Si- tuation mehr als nur unsicher, wie überdies auch aus dem Leumundsbericht her- vorgeht (pag. 767). Die soziale Integration des Beschuldigten scheint ebenfalls nur vordergründig zu sein bzw. beschränkt sich gemäss seinen eigenen Angaben auf einige Freunde aus seinem Land. Verwandte oder sonstige Bezugspersonen in der Schweiz hat er keine (pag. 789, Z. 1 ff.). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte zwar schon re- lativ lange in der Schweiz aufhält, er aber seine gesamte Kindheit, Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenendaseins in Guinea verbracht hat. Er spricht gut Französisch und hat zudem Deutschkenntnisse, seine erste Muttersprache ist aber N.________. Der Beschuldigte hat eine beachtliche berufliche Karriere in Guinea hingelegt und sogar ein Studium in P.________ absolviert (pag. 569). Obschon er zeitweise auch in der Schweiz beruflich gut integriert war, wurde sein Arbeitsleben ab dem Jahr 2017, einhergehend mit seinen kriminellen Machenschaften, zuneh- mend unstetig. Mittlerweile bedarf er der Unterstützung durch den Sozialdienst, und es ist alles andere als klar ersichtlich, wie es beruflich mit ihm weitergehen wird. Sein bisher tadelloser strafrechtlicher Leumund wird durch den nunmehr rechtskräf- tigen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz getrübt. So hat der Beschuldigte das Rechtsgut der öffentlichen Gesund- heit in schwerwiegender Weise gefährdet. Vor allem aber fehlt es dem Beschuldig- ten an der sozialen Integration. Er hat weder Verwandte noch anderweitige Be- zugspersonen, welche in der Schweiz leben. Vor diesem Hintergrund liegen vorlie- gend keine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen be- sonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehun- 14 gen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermögen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Familienverhältnisse / Gesundheitszustand Vorweg ist erneut auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verweisen, dessen Schutzbereich dann berührt ist, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2). Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebli- ches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Der Beschuldigte ist geschieden und hat – gemäss eigenen Angaben – keine ver- wandten Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind (pag. 789, Z. 2). Allerdings hat der Beschuldigte eine Partnerin, welche mit der gemeinsamen bald achtjähri- gen Tochter in L.________ lebt. Mangels Heirat gehört ausschliesslich die gemein- same Tochter zur Kernfamilie und fällt somit unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (ausführlich Ziff. 10.1. hiervor). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er und seine Partnerin beabsichtigten offi- ziell zu heiraten und das entsprechende Verfahren bereits hängig sei (pag. 791, Z. 21 ff.). Der Beschuldigte sprach bereits in der Einvernahme vom 25. März 2019 von einer Heirat (pag. 124, Z. 83 f.). Merkwürdig scheint, dass die beabsichtigte Heirat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder seitens des Beschuldigten noch seiner Verteidigung thematisiert wurde (pag. 551 ff., Z. 1 ff.; pag. 561 f.). Da der Beschuldigte zudem keinerlei Beweisanträge betreffend die beabsichtigte Heirat gestellt hat, kann sich die Kammer der Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Vorha- bens nicht erwehren. Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung vor, dass der Beschuldigte das Familienleben mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter von der Schweiz aus intensiv pflege, was bei einer Ausweisung nach Guinea nicht mehr möglich wäre (pag. 794). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er vor seiner Verhaftung, wel- che am 24. März 2019 erfolgte (pag. 3), jeden Monat persönlichen Kontakt zu sei- ner Tochter gehabt habe, wobei sie ihn alle zwei Monate in der Schweiz besucht habe (pag. 792, Z. 2 f.). Abweichend davon sagte der Beschuldigte noch in der Einvernahme vom 25. März 2019, dass ihn seine Partnerin aufgrund ihrer Arbeit sowie seine Tochter wegen der Kita seit dem Jahr 2017 nicht mehr in der Schweiz besucht hätten, und er selbst lediglich rund drei- bis viermal nach L.________ rei- se, um bei ihnen vorbeizuschauen (pag. 124 f., Z. 79 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Aussage gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ebenfalls an, dass sich der Kontakt zu seiner Tochter in L.________ auf einzelne Besuche seinerseits sowie Telefongespräche beschränke (pag. 553, Z. 39). Es ist augenfällig, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Tochter im Rahmen des Berufungsverfahrens weitaus intensiver darstellte als zuvor. Demnach 15 hat die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, welche dem Be- schuldigten ein rechtsfolgeorientiertes Aussageverhalten vorwirft (pag. 797). Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung als nicht glaubhaft und stellt deshalb ab auf seine Aussagen in der Einvernahme vom 25. März 2019 sowie während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020. Demzufolge hat der Beschuldigte ledig- lich einen spärlichen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seiner Tochter in L.________, der zudem seit dem Jahr 2017 ausschliesslich aus Besuchen seiner- seits sowie Telefongesprächen besteht. Von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung, welche eine besonders schwere Härte begründen würde, kann keine Rede sein. Auf die Frage, ob der Beschuldigte seine Tochter in L.________ künftig noch besuchen kann und ob es ihm sowie seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zumutbar ist, die persönlichen Kontakte nach Guinea zu verlegen, wird bei den Ausführungen zur Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) näher eingegangen (vgl. Ziff. 12. f. nachfolgend). Zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten ist lediglich festzuhalten, dass dieser offenbar an Schulterproblemen leidet. Da er sich diesbezüglich bereits hat operieren lassen können (pag. 773) und – gemäss eigenen Angaben – auch keine Schmerzmittel mehr einzunehmen hat (pag. 123, Z. 41 f.), ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zumindest auf dem Weg der Besserung befindet. Das zeigt sich auch daran, dass er derzeit in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Die Schulterprobleme stehen demnach einer Landesverweisung nicht entgegen. Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf eine Wieder- eingliederung in der Schweiz und Rückfallgefahr Der Beschuldigte hat – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 31 Jahre sei- nes Lebens in Guinea verbracht. Obwohl seine Eltern bereits verstorben sind, le- ben seine Verwandten, mit Ausnahme seines jüngeren Bruders sowie seiner Toch- ter, nach wie vor in Guinea (pag. 768). Der Beschuldigte selbst hat – gemäss eige- nen Angaben – in Guinea keine politischen Probleme mehr und reist deshalb ein- mal jährlich dorthin (pag. 126, Z. 131). Weiter gab der Beschuldigte an, dass er in Guinea einen zweijährigen Sohn habe (pag. 124, Z. 89). Abweichend davon sagte er in der Berufungsverhandlung aus, da das Kind nicht in seiner Anwesenheit ge- boren worden sei, könne er nicht wissen, ob es wirklich sein Sohn sei (pag. 789, Z. 24 f.; pag. 791, Z. 2 ff.). Diese Aussage widerspricht diametral derjenigen vom 25. März 2019. Auf die Frage, ob er seine beiden Familien unterstütze, wählte er gar die Worte: «Diese in L.________. Die andere ist nur Zufall. Ich war dort in den Fe- rien und ich habe sie kennengelernt. Wir hatten ein paarmal Sex miteinander und sie ist dann schwanger geworden. Wir führen keine Beziehung miteinander. Das Kind ist von mir, das weiss ich» (pag. 125, Z. 110 ff.). Die Änderung seiner Aussa- ge vermag vor der nunmehr zu beurteilenden Frage, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, nicht zu erstaunen. Die Kammer erachtet die Aussage in der Be- rufungsverhandlung demzufolge als rechtsfolgeorientiert und folglich als nicht glaubhaft. Es ist auch hier auf die Einvernahme vom 25. März 2019 abzustellen und davon auszugehen, dass das zweijährige Kind in Guinea der Sohn des Be- schuldigten ist. Es bleibt festzuhalten, dass der Grossteil der Verwandten des Be- 16 schuldigten in Guinea leben. Somit hat er in sozialer Hinsicht einen bedeutenden Lebensmittelpunkt in Guinea. Weiter bezeichnet der Beschuldigte N.________ als seine erste Muttersprache, weshalb auch keine Sprachbarriere besteht (pag. 569). Auch in beruflicher Hinsicht sind keine grossen Wiedereingliederungshindernisse vorhanden. Der Beschuldigte absolvierte in Guinea ein Studium als P.________ und arbeitete dort bereits als Q.________ sowie als R.________ (pag. 569). Es ist davon auszugehen, dass er sich in Guinea beruflich rasch wieder integrieren kann. Der Einwand der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, dass Guinea eine ge- ringere Kaufkraft vorweise als L.________ und der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung seiner Tochter nicht mehr die notwendige finanzielle Unterstüt- zung zukommen lassen könne, kann nicht gehört werden (pag. 794). Seit Februar 2019 unterstützt der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – seine Tochter in L.________ nicht mehr (pag. 788, Z. 34 ff.). Zuvor sind nachweislich nur drei Un- terstützungszahlungen erfolgt (pag. 805 f.). Das lässt den Schluss zu, dass der Be- schuldigte seine Tochter bisher äusserst unregelmässig unterstützt hat. Seine Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter geht gemäss Angaben des Be- schuldigten seit 2017 einer Arbeit nach, worin auch der Grund liegt, dass sie ihn nicht mehr in der Schweiz besuchen kann (pag. 125, Z. 105 ff.). An der Berufungs- verhandlung fügte der Beschuldigte dem an, dass sie überdies verstehe, in welcher finanziellen Lage er sich befinde und weshalb er derzeit keine Unterstützungsgel- der mehr leisten könne (pag. 788, Z. 35 f.). Somit lässt sich festhalten, dass die in L.________ wohnhafte Tochter, entgegen der Ansicht der Verteidigung, nicht auf Unterstützung seitens des Beschuldigten angewiesen ist. Überdies ist in Anbe- tracht der derzeitigen unsicheren beruflichen sowie finanziellen Lage des Beschul- digten nicht davon auszugehen, dass er seine Tochter im Falle des Verbleibs in der Schweiz demnächst nennenswert unterstützen könnte. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für den Beschuldigten, dank seiner in Guinea absolvierten Ausbildung, seinen umfassenden sprachlichen Kenntnissen sowie der Unterstützung durch seine fast ausschliesslich in Guinea lebenden Ver- wandten, gute Chancen bestehen, in Guinea schnell eine erfolgreiche berufliche Laufbahn antreten zu können. Die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatstaat kann folglich als intakt angesehen werden. Der Beschuldigte verfügt derzeit über eine Niederlassungsbewilligung und geht ei- ner bis auf den 4. Mai 2021 befristeten Arbeit nach. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er mit Ausnahme von gewissen Freunden aus seinem Land keine sozialen Bin- dungen zur Schweiz. Die rechtskräftige qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die bisher einzige Straftat, die sich der Beschuldigte in der Schweiz hat zu Schulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass eine bessere gesellschaftliche Eingliederung in hiesiger Umgebung nicht unmöglich erscheint, zumal keine Strafverbüssung zur Diskussion steht. Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon 17 schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie aufgezeigt stellen einzig die zeitweise vorhandene berufliche Integration, die lange Anwesenheitsdauer sowie die mögliche weitergehende (Re-)Integration in der Schweiz Umstände dar, die für eine gewisse Härte sprechen. Gegen die An- nahme des schweren persönlichen Härtefalls sind die kaum vorhandenen sozialen Bindungen zur Schweiz, die derzeitige unsichere berufliche und finanzielle Lage sowie der Umstand, dass der Beschuldigte vorliegend durch seine Delinquenz er- heblich das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit gefährdet hat, ins Feld zu führen. Letztendlich ist anzufügen, dass der Beschuldigte vor seiner Einreise in die Schweiz in Guinea seinen Lebensmittelpunkt hatte. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm bedenkenlos möglich, in Guinea schnell wieder Fuss zu fassen, da sowohl sein Sohn als auch beinahe seine gesamte Verwandtschaft dort leben. Eine erfolgreiche Reintegration in Guinea ist nicht nur möglich, sondern geradezu sehr wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt somit nicht vor. 10.2.4 Interessenabwägung Obschon eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels eines schweren persönlichen Härtefalls an sich entfällt, ist der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten, dass selbst im Rahmen der In- teressenabwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die ledig- lich marginalen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei Wei- tem überwiegen. Der Beschuldigte gefährdete durch die, aus rein finanziellen und egoistischen Motiven heraus begangene, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit erheblich. Vor- liegend ist ebenfalls nicht behilflich, dass es sich dabei um seine erste Straftat han- delt. Ausländerrechtlich kann bei schweren Straftaten, wie einer qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven, ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, geriet der Beschuldigte in der Zeit, als er seine Schulteroperation hatte und danach seine Arbeitsstelle verlor, auf die schiefe Bahn (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 697). Aktuell ist sowohl die be- rufliche als auch finanzielle Situation des Beschuldigten unsicher, weshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte nicht erneut kriminellen Machenschaften bedient, um etwas dazuzuverdienen. Solches ist angesichts der Schwere von Betäubungsmitteldelik- ten nicht in Kauf zu nehmen. Demzufolge wäre selbst im Rahmen einer Interes- senabwägung eine Landesverweisung auszusprechen. 10.2.5 Dauer der Landesverweisung Vorliegend ist der Beschuldigte sowohl der einfachen als auch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt worden, wobei einzig der qualifizierte Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Ka- 18 talogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB darstellt. Die Vorinstanz sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre. Der Beschuldigte gefährdete durch das Anlassdelikt vorsätzlich, qualifiziert und über längere Zeit die Volksgesundheit. In einer Vielzahl von Einzelgeschäften veräusserte er jeweils Kleinmengen (ein oder wenige Gramm) Kokaingemisch, wobei die Veräusserungen, soweit ersichtlich, nur an Endabnehmer bzw. Konsumenten erfolgten. Dabei betrieb der Beschuldigte für seinen Drogenhandel einen namhaften Aufwand, was auf ein umsichtiges und rou- tiniertes Verhalten und damit letztlich auf eine nicht ganz unerhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Mit dem Handel von 66 g reinem Kokain überschritt der Beschuldigte die Grenze zu einem schweren Fall im Sinne des BetmG deutlich (d.h. um gut 3.5 Mal). Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (bis zu 20 Jahre Frei- heitsstrafe) ist bei den ausgefällten 24 Monaten zwar noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen, wobei aufgrund des regen Drogenhandels des Beschuldig- ten dennoch ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vorliegt, weil mit der öffentlichen Gesundheit ein empfindliches Rechtsgut betroffen ist. Dem steht – wie die Ausführungen zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung zeigen – lediglich ein marginales privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Beschuldigte lebt seit 2005 in der Schweiz, ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und war beruflich zeitweise gut integriert. Beson- ders intensive Beziehungen sind allerdings weder in beruflicher noch in gesell- schaftlicher Hinsicht auszumachen. Der Beschuldigte verfügt über keine Angehöri- gen in der Schweiz und reiste in der Vergangenheit mehrfach nach Guinea, wo er keine politischen Probleme mehr hat. Mit Blick auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern bewegt sich die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von acht Jahren zwar im oberen Bereich ihres Ermessens. Un- ter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte über längere Zeit aus rein pekuniären Motiven eine beachtliche Menge Drogen veräusserte und dadurch seine Gleichgül- tigkeit gegenüber dem empfindlichen Rechtsgut der Volksgesundheit kundtat, gibt es keinen Grund, die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverwei- sung zu reduzieren, zumal der Beschuldigte lediglich ein marginales Interesse am Verbleib in der Schweiz vorzuweisen vermag. Überdies steht die nunmehr bestäti- ge Dauer der Landesverweisung von acht Jahren im Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3). IV. Ausschreibung im SIS 11. Grundlagen zur Ausschreibung im SIS Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- 19 ner Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006). In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Per- sonen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Eine Beson- derheit gilt in Bezug auf Drittstaatenangehörige, die Familienangehörige eines Uni- onsbürgers oder freizügigkeitsberechtigt sind. Das Einreiseverbot kann in diesem Fall zwar in das SIS eingetragen werden, doch sind die Wirkungen der Ausschrei- bung begrenzt. Statt der ordentlichen Rechtsfolgen einer SIS-Ausschreibung (vgl. nachfolgende Ausführungen), hat die Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten (vgl. SCHNEI- DER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Si- cherheit und Recht 1/2019, S. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F- 6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1 ff., bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2018 vom 1. April 2019). Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II- Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessen- heit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Ent- scheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nati- onale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsan- gehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS- II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen An- forderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Ge- fährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Verweis auf den Schweregrad der Straftat in Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung wird vom Bundesverwaltungsgericht so verstanden, dass eine Straf- drohung von mehr als einem Jahr ausreicht, um im Regelfall eine Ausschreibung zu rechtfertigen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 C-5578/2013 E. 6.4; so auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2016 C-7594/2014 E. 6.3). In einem neuen Entscheid stellt das Bundesge- richt klar, dass Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt noch einen Schuld- spruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist viel- mehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). 20 Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewer- tung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 9; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 96 vor Art. 66a-66d StGB). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegun- gen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht ex- plizit darzulegen (vgl. SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 9; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 96 vor Art. 66a-66d StGB). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (a.a.O., N. 97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung unver- hältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesver- weisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; SCHNEI- DER/GFELLER, a.a.O., S. 5). 12. Ausschreibung in concreto Der Beschwerdeführer stammt aus Guinea und ist damit Drittstaatenangehöriger. Er hat zwar eine Tochter in L.________, dies steht einer Ausschreibung im SIS je- doch nicht per se entgegen (vgl. Ausführungen hiervor; SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 8; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1 ff., bestätigt vom Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2018 vom 1. April 2019). Infolgedessen hat die Tochter in L.________ für die nachfolgende Verhält- nismässigkeitsprüfung nur untergeordnete Bedeutung. Der Beschuldigte betätigte sich über zwei Jahre im Drogenhandel, indem er ver- schiedene Drogenkonsumenten wiederholt mit Kokain versorgte. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bun- desgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat – wie Ziff. 10.2.3. hiervor zu ent- nehmen ist – keine besonderen Bezugspunkte zur Schweiz und seine berufliche Si- tuation ist derzeit unsicher. Er hat eine Tochter in L.________, mit welcher er zwar in Kontakt steht und welche er sporadisch auch besucht. Er hat jedoch nie mit ihr zusammengelebt und beschrieb anlässlich der Berufungsverhandlung das Kontakt- verhalten erheblich intensiver als es in Wirklichkeit ist, weshalb auf diese Aussagen mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustellen ist (ausführlich Ziff. 10.2.3. hiervor). Durch die Ausschreibung im SIS wird die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel nicht beeinträchtigt. Telefongespräche oder die Kommunikation mittels anderer digitaler Kommunikationsmittel wären demnach nach wie vor möglich. Zudem ist es ohne Weiteres realisierbar, den physischen Kontakt ausserhalb des Schengenraums 21 durch Besuche seitens der Tochter in Guinea aufrecht zu erhalten. Das böte aus- serdem die Möglichkeit, dass sie ihren Halbbruder sowie die in Guinea wohnhaften verwandten Personen treffen könnte. Dagegen wandten der Beschuldigte sowie seine Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass die Tochter des Beschuldigten nicht nach Guinea reisen könne, weil ihr dort die Be- schneidung drohe (pag. 554, Z. 18, pag. 562). Dieser Einwand ist nicht bedenken- los von der Hand zu weisen. So sind in Guinea rund 97% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Damit weist Guinea das höchste Vor- kommen von Mädchenbeschneidungen in der westafrikanischen Region auf, ob- schon die Praxis seit dem Jahr 2000 gesetzlich verboten ist. Der Grund liegt in der Angst vor dem sozialen Ausschluss sowie das Leben in Armut (vgl. etwa htt- ps://www.unicef.ch/de unter: unsere-arbeit/programme/kampf-gegen-madchen- beschneidung-guinea; zuletzt besucht am 20. Mai 2021). Dem Beschuldigten ist an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass zweifelsohne ein gewisser sozialer Druck be- treffend die Beschneidung von Mädchen in Guinea besteht, aber letztendlich die El- tern entscheiden, ob die Beschneidung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht. Weiter ist anzufügen, dass vor allem die ärmere Bevölkerung von dem Problem be- troffen ist. Der Beschuldigte hat einen Studienabschluss in P.________ und gehört zweifelsohne nicht zur ärmeren Bevölkerungsschicht. Abschliessend ist festzuhal- ten, dass die Beschneidung in Guinea gesetzlich verboten ist. Der Beschuldigte und seine Partnerin würden sich gegen das in Guinea geltende Recht stellen, wenn sie ihre Tochter beschneiden lassen würden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, sich gegen den sozialen Druck betreffend die Beschneidung seiner Tochter zu stellen. Falls er sich dieser Herausforderung nicht gewachsen sieht, wären immer noch gemeinsame Ferien ausserhalb von Guinea sowie ausserhalb des Schengenraums möglich und zumutbar, zumal sich der per- sönliche Kontakt zu seiner Tochter stets auf wenige Besuche im Jahr beschränkte (vgl. Ziff. 10.2.3. hiervor). Nicht behilflich ist das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte in Gui- nea ein geringeres Einkommen erzielen werde und damit seine Tochter nicht mehr finanziell unterstützen könne (ausführlich Ziff. 10.2.3. hiervor). Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots auf die Möglichkeiten, mit der Tochter in Kon- takt zu bleiben, sind daher in einer Konstellation wie der vorliegenden begrenzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die übrigen Mitgliedsstaaten, so etwa L.________, betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des na- tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten oder ihr, falls sie der Visumspflicht untersteht, ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen). Wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Tochter in L.________ ein abgeleitetes Freizü- gigkeitsrecht hätte, so dürfte L.________ nicht allein aufgrund der SIS- Ausschreibung die Einreise und den Aufenthalt verweigern. Vielmehr müsste in ei- gener Zuständigkeit und Verantwortung geprüft werden, ob Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F- 6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 unter Nennung der gesetzlichen Grundla- 22 gen). Ob der Beschuldigte aufgrund seiner Tochter über ein abgeleitetes Freizügig- keitsrecht verfügt, kann vorliegend offenbleiben, da auch ein solches – wie die vor- angegangenen Ausführungen zeigen – einer Ausschreibung im SIS nicht per se entgegensteht. Nach dem Gesagten ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen. Das öffentli- che Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt das private Interesse des Beschuldigten, auf eine entsprechende Ausschreibung (insbesondere aufgrund der in L.________ lebenden Partnerin und deren Tochter) zu verzichten, deutlich. Die Ausschreibung im SIS ist anzuordnen. V. Kosten und Entschädigungen 13. Erste Instanz 13.1 Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5. hiervor). 13.2 Amtliche Entschädigung Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukom- men, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweis). Nachdem die Vorinstanz das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte amtliche Honorar um gut 18% gekürzt hat (pag. 607), was von der Verteidigung moniert aber nicht angefoch- ten worden ist (pag. 612 f.), ist die erstinstanzliche Festlegung des amtlichen Hono- rars im Berufungsverfahren nunmehr zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 12'070.90 (inkl. Auslagen und MWST). Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 14. Obere Instanz 14.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2’500.00 festgesetzt (Art. 33 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23 14.2 Amtliche Entschädigung Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und das volle Honorar des amtli- chen Verteidigers des Beschuldigten stützt sich die Kammer auf die von Rechts- anwalt B.________ am 26. April 2021 eingereichte und als angemessen erachtete Honorarnote (pag. 818.1). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 2'918.65 (in- kl. Auslagen und MWST). Da der Beschuldigte in der Sache unterliegt, wird er rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. VI. Verfügungen 15. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen (ausführlich Ziff. 12. hier- vor). 16. Der Beschuldigte beantragte ferner, dass ihm Kopien der digitalen Fotos seiner Partnerin sowie der gemeinsamen Tochter, enthalten auf den Geräten Samsung rot (Ass.-Nr. D8) und Samsung .________ «braune Hülle» (Ass.-Nr. Pw 15) herauszu- geben seien (vgl. Ziff. 4. hiervor). Diesem Antrag kann unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte ihn innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils anmeldet sowie den polizeilichen Aufwand vorgängig entschädigt, stattge- geben werden. 17. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). 18. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Januar 2020 (PEN 2019 908) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich qualifiziert begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis März 2019 durch Verkauf von 65g Kokaingemisch netto an D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen 1.1. in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 20g Kokaingemisch netto an D.________; 1.2. in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern und C.________ durch Be- sitz und Veräusserung von ca. 12g Kokaingemisch netto an E.________; 1.3. in der Zeit von ca. März 2018 – März 2019 in Bern durch Besitz und Veräusse- rung von ca. 48g Kokaingemisch netto an F.________; 1.4. in der Zeit von Herbst 2018 – März 2019 in Bern und K.________ durch Besitz und Veräusserung von ca. 10g Kokaingemisch an G.________; 1.5. Ende 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 1g Kokaingemisch netto an eine Frau (H.________); 1.6. bzw. festgestellt am 24. März 2019 in C.________ durch 1.6.1. Erwerb, Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 21g brutto Kokaingemisch (Reinheitsgrad 33%, ausmachend 5,9g reines Kokain), abgepackt in 19 Softballs; 1.6.2. Erwerb und Besitz von 79g Kokaingemisch netto (Reinheitsgrad 38%, ausmachend 30g reines Kokain); 25 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen in der Zeit von März 2017 – März 2018 in Bern durch Besitz und Veräusserung von ca. 48g Kokain- gemisch netto an F.________; und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a 19 Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 274 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass die Strafe am 23. Dezember 2019 vorzeitig angetreten worden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren von CHF 10'625.00 und Auslagen von CHF 7'927.05, insgesamt bestimmt auf CHF 18'552.05. C. Weiter verfügt wurde, dass: 1. A.________ unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen ist; 2. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wer- den (Art. 69 StGB): - Digitalwaage schwarz; - Blauer Sack mit Plastikhandschuhen; - Verpackungsmaterial; 3. die folgenden beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - Simkartenhalter Orange; - Nokia 6303 schwarz; - Simkarten und Simkartenhalter (Leica, M-budget SALT 2x und Orange); - Nokia .________; - Samsung .________; - Samsung rot; - Natel MI 5S; - Nokia 105; - Samsung .________; - Dextroenergen; - Diverse Dokumente; - Notizbuch. 4. der beschlagnahmte Geldbetrag im Umfang von CHF 2'900.00 als Drogenerlös einge- zogen wird (Art. 70 StGB); 26 5. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 940.40 in vollem Umfang zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 18'552.05 verwendet wird; 6. folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben wer- den: - Reisepass; - 1 Bankkarte BEKB. II. A.________ wird in Anwendung der Art. 66 Abs. 1 Bst. o StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO fer- ner verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.50 200.00 CHF 10'500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 290.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'940.00 CHF 842.40 Auslagen ohne MWST CHF 288.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'070.90 volles Honorar CHF 13'125.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 290.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'565.00 CHF 1'044.50 Auslagen ohne MWSt CHF 288.50 Total CHF 14'898.00 nachforderbarer Betrag CHF 2'827.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'070.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'827.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 27 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 110.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'710.00 CHF 208.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'918.65 volles Honorar CHF 3'200.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 110.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'310.00 CHF 254.85 Total CHF 3'564.85 nachforderbarer Betrag CHF 646.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'918.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 646.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ kann innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils gegen entsprechende vorgängige Leistung der von der Polizei (Fachbereich Digitale Forensik) festzulegenden Aufwandentschädigung die Erstellung und Herausgabe von Kopien der digitalen Fotos seiner Partnerin sowie der gemeinsamen Tochter, enthalten auf den Geräten Samsung rot, Ass.-Nr. D8, und Samsung .________ «braune Hülle», Ass.-Nr. Pw 15, verlangen. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 28 - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Bern (Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. April 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Juni 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber i.V.: Purtscheller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 29