1'278.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 255.80, entfallen sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungspflicht. V. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers, Rechtsanwalt D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: