A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 22'260.40 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 18'550.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5'300.45 (CHF 1'934.85 + CHF 3'365.60) im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'417.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 883.40, entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht.