1327 ff.). Ebenfalls zu den Akten gereicht wurde eine Kopie des aktuellen Arbeitsvertrages des Strafund Zivilklägers, woraus dessen Monatsgehalt im Umfang von EUR 2'541.00 ersichtlich ist (pag. 1330 f.). Die Kammer erachtet aufgrund der gegebenen Umstände eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 als angemessen. Die grob aufgelisteten Reise- und Aufenthaltskosten erweisen sich mit Blick auf die Geltendmachung von Verpflegungskosten im Umfang von CHF 200.00 als eher hoch, hätte sich der Straf- und Zivilkläger doch auch in W.________ verpflegen müssen.