44 Umfang von 5/6, ausmachend CHF 987.25, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kammer für die Festsetzung des vollen Honorars praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgeht. 19.3 Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger Im Rahmen des Parteivortrages beantragte Rechtsanwalt D.__