Für die Nachbesprechung mit dem Straf- und Zivilkläger wird eine Stunde veranschlagt. Der von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden ist daher um insgesamt 4 Stunden auf 22 Stunden zu kürzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ damit für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'852.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'852.95 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 4'044.15, und Rechtsanwalt D.__