426 Abs. 4 StPO). 19.2 Obere Instanz Mit Kostennote vom 24. August 2021 (pag. 1322 f.) macht Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 26 Stunden geltend. Davon fallen gemäss Zeiterfassung 8 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. August 2021, eine weitere Stunde auf die Urteilseröffnung vom 25. August 2021 sowie eine Stunde auf die Nachbesprechung/Nachbearbeitung. Die Hauptverhandlung vom 24. August 2021 dauerte indessen nur 4 ¼ Stunden, die Urteilseröffnung ¾ Stunden. Für die Nachbesprechung mit dem Straf- und Zivilkläger wird eine Stunde veranschlagt.