19. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 19.1 Erste Instanz Die durch Rechtsanwalt D.________ eingereichte Kostennote vom 15. August 2019 (pag. 1025 ff.) für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers wie von der Vorinstanz auf CHF 12‘498.05 festzusetzen ist. Rechtsanwalt D.__