Ebenfalls zu kürzen ist der geltend gemachte Reisezuschlag. Die Reisedauer von E.________ nach Bern und zurück liegt unter zwei Stunden, so dass gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) insgesamt 2 x CHF 75.00, total CHF 150.00, zu entschädigen sind. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 6'545.15.