135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 883.40, entfallen sowohl die Nach- als auch die Rückzahlungspflicht. 18.2 Obere Instanz Mit Kostennote vom 24. August 2021 (pag. 1333 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung im Umfang von insgesamt 32 ½ Stunden geltend. Davon fallen gemäss Zeiterfassung 8 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. bzw. 25. August 2021 und weitere 2 Stunden auf das Studium des oberinstanzlichen Urteils sowie die Nachbetreuung des Beschuldigten.