18. Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 18.1 Erste Instanz Gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 15. August 2019 (pag. 1009 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 22'260.40 festgesetzt.