Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt. Auch oberinstanzlich rechtfertigt sich aufgrund des teilweisen Freispruchs von der Anschuldigung der mehrfachen Gefährdung des Lebens eine Ausscheidung der Verfahrenskosten. Die Kammer erachtet für den Freispruch eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 1/6 an den Kanton Bern, ausmachend CHF 1'000.00, als angemessen. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend 42 CHF 5'000.00, werden zufolge Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.