und F.________ werden dem Beschuldigten lediglich 5/6 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 35'446.05, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 7'089.20, trägt der Kanton Bern. 17.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt.